Satzung des Renn-Rodel-Club Schliersee

§ 1

Der Verein führt den Namen „Renn-Rodel-Club Schliersee
und hat seinen Sitz in Schliersee.

Er ist dem Bayerischen Landessportverband (BLSV) angeschlossen.
Der Verein ist gemeinnützig.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksgesundheit, den Geist und Körper zu kräftigen, die Mitglieder und vor allem die Jugend zum sportlichen Rodeln anzuhalten und die Liebe zu den heimatlichen Bergen zu wecken. Der Verein sieht seine Aufgabe auch darin, für den Fremdenverkehr im Winter zu werben und die Gäste im wintersportlichen Sinne zu betreuen.

Die Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind.

a) Abhaltung von Sportveranstaltungen

b) Abhaltung von Versammlungen, Werbevorträgen, Kursen und der Pflege froher Geselligkeit.

c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

Alle politischen Parteibestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

Die Mitglieder des Vereins können sein:
a) ordentliche Mitglieder ( Aktive )
b) fördernde Mitglieder ( Passive )
c) Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden. Sie können sich in einer oder mehreren Abteilungen betätigen.
Förderndes Mitglied kann jeder Freund des Wintersportes werden, der sich in keiner Abteilung betätigt.
Mitglieder, die dem Verein langjährig angehört haben und sich durch ihre Tätigkeit besonders ausgezeichnet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4

Die Aufnahme als ordentliches und förderndes Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Aufnahme selbst vollzieht sich nach Vorberatung der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung.

Jugendliche von 8 – 18 Jahren werden in der Jugendabteilung des Vereins zusammengefasst.

Der Austritt eines Mitgliedes hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen desselben endigen, vorbehalten der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie die Vorstandschaft. Der Ausschluss erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

a) wegen ehrenrührigen oder unsportlichen Verhaltens,
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vorstandschaft,
c) wenn sich ein Mitglied des Vereins ohne Genehmigung der Vorstandschaft für einen anderen Verein an wintersportlichen Kämpfen beteiligt,
d) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages, obwohl hierzu
schriftlich zweimal aufgefordert,

e) wenn die Vorstandschaft einen Grund für die Ausschließung im Interesse des Vereins für gegeben erachtet,

f) in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen.

Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied im eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem betroffenen Mitglied binnen 14 Tagen (gerechnet von der Zustellung des Ausschlussbescheides ab )
das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu,

die dann endgültig entscheidet.

Dem betreffenden Mitglied ist von der Vorstandschaft und bei Einspruch auch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Dessen ungeachtet ruhen von dem Zeitpunkt, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt ist, alle Funktionen und Rechte des Mitglieds im Verein und der Betreffende hat unverzüglich alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Urkunden an diesen auszuhändigen.

§ 5

Alle Mitglieder über 18 Jahre haben gleiche Rechte und Pflichten Sonderstellungen von einzelnen Personen oder Personengruppen sind unstatthaft.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Jedem Mitglied stehen sämtliche Vereinseinrichtungen zur Benutzung zur Verfügung.

Jedes Mitglied ist im gleichen Maße an seine Pflichten gegenüber dem Verein gebunden.

Alle Mitglieder über 18 Jahre (ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder) haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme, sie sind Teilhaber an Vereinseigentum und Vereinsvermögen.

Es können im Verein zur Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Ihre Satzungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Hauptversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.

§ 6

Die Einnahmen des Vereins sind ausschließlich für Vereinszwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus der Aufnahmegebühr,

den Beiträgen der Mitglieder,
den Überschüssen aus Veranstaltungen,
freiwilligen Spenden, usw.

Bei Eintritt hat jedes Mitglied über 18 Jahre eine Aufnahmegebühr von 3,- EUR zu bezahlen,

Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird alljährlich von der Hauptversammlung beschlossen.

Die Vorstandschaft kann auf Antrag in begründeten Fällen einen vollkommenen oder teilweisen Erlass desselben gewähren.

§ 7

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden und seines Stellvertreters, dem

2. Vorsitzenden, dem

1. Schriftführer, dem
Kassier und einem
Beisitzer.

Letzterer ist stets der Ehrenvorsitzende, sofern ein solcher vorhanden ist.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt.

Die Wahl ist auch durch Zuruf gültig, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestimmen.

§ 8

Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den

1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den
2. Vorsitzenden.

Bei Rechtsgeschäften, bei einem Vermögenswert von über 1oo,-€ ist die Mitwirkung des

Kassiers erforderlich.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Veranstaltungen des Vereins fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet über sämtliche Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 9

Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand muss einberufen werden) wenn es mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen.

§ 10

Die satzungsmäßigen Versammlungen zerfallen in:

a) eine ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung

b) eine außerordentliche Mitgliederversammlung

c) Mitglieder-Monatsversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) findet im November statt.

Das Vereinsjahr geht vom 01. Oktober bis zum 30. September.

Ort und Zeit der Versammlung ist durch Veröffentlichung im „Miesbacher Merkur“ und Bekanntmachung an der Anschlagtafel des Vereins, mindestens 7 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

In der ordentlichen Mitglieder-Jahresversammlung ist

a) von der Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten.

b) die Neuwahl der Vorstandschaft vorzunehmen,
Zur Gültigkeit der Wahl des 1. Vorstandes muss der Gewählte mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen, ist durch Stimmzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

c) Über den Vorschlag für das nächste Vereinsjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr Beschluss fassen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, auf Beschluss der Vorstandschaft oder wenn 50 % der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zweckes darauf anträgt. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:

a) Ersatzwahl für die Vorstandschaft während des Geschäftsjahres

b) Satzungsänderungen

c) Auflösung des Vereins

d) Auflösung einer Vereinsabteilung.

 

Mitgliederversammlungen sollen jeden Monat stattfinden.

Sie sind mindestens 3 Tage vorher auf dem Anschlagtafeln des Vereins bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlungen dienen:

a) zur Beschlussfassung über Ausgaben

b) zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten

c) zum Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern

Vor Eintritt in die Verhandlungen bei allen Mitgliederversammlungen ist die Tagesordnung von dieser jeweils zu genehmigen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.

Für Satzungsänderung ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11

Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Versammlung beschlossen werden, in der 3/4 des Mitgliederstandes anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig, Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 12

Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

Ausgaben dürfen nur für sportliche, kulturelle und gesellige Zwecke erfolgen.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinsamen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Die mit einem Ehrenamt betreuten haben nur Ersatzanspruch auf tatsächlich erfolgte Auslagen.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung oder Abwicklung der Vereinsverhältnisse verbleibende Aktivvermögen fällt dem Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) zu, oder für den Fall, dass der selbe ablehnt, der Gemeinde Schliersee mit der Maßgabe, es wieder für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 13

Das Vereinszeichen wird gegen Ersatz der Selbstkosten an die Mitglieder verliehen. Es darf nur vom Mitglied selbst und nur während der Dauer der Mitgliedschaft getragen worden.

§ 14

Die Satzung tritt am 13. November 2005 in Kraft.


ERGÄNZUNG DER VEREINSSATZUNG

Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

  • Name,

  • Adresse,

  • Nationalität,

  • Geburtsort,

  • Geburtsdatum,

  • Geschlecht,

  • Telefonnummer,

  • E-Mailadresse,

  • Bankverbindung,

  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

  • Name,

  • Vorname,

  • Geburtsdatum,

  • Geschlecht,

  • Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

Ergänzung Datenschutz Stand 26.03.2018


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